Kleines Wörterbuch zum Immobilienrecht

Ergänzung zum Ratgeber „Ich werde Wohnungseigentümer“

Hinweis: Pfeile verweisen auf andere Stichworte in diesem Glossar.

Abgeschlossenheitsbescheinigung:
In der Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt das Bauamt, dass ein oder meh-rere Räume eine vollständige Wohnung bilden, die von anderen Wohnungen oder Räumen in dem Gebäude abgegrenzt werden können und in sich abgeschlossen sind. Zu den abgeschlossenen Wohneinheiten können auch Räume (z.B. Keller oder Speicher) außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Die Einheiten sind im → Aufteilungsplan zeichnerisch dargestellt. Erst mit der Vorlage der Abgeschos-senheitsbescheinigung und des zugehörigen Aufteilungsplanes kann durch → Teilungserklärung oder Teilungsvertrag → Wohnungseigentum begründet und im → Grundbuch verzeichnet werden.

Ankaufsrecht:
Der Eigentümer sichert einer Person zu, die Wohnung zu von vornherein fest ver-einbarten Bedingungen, insbesondere zu einem festen bzw. nach einer vereinbar-ten Formel berechneten Kaufpreis erwerben zu können, wenn ein bestimmtes Er-eignis eintritt. Das Ankaufsrecht kann mit einer → Auflassungsvormerkung in Abteilung II des → Grundbuches gesichert werden. Das vereinbarte Ereignis kann der Ablauf einer Frist, der Tod eines → Wohnungs- oder → Nießbrauchsberechtigten, der Verkauf durch den Eigentümer oder auch dessen Tod sein. Anders als beim → Vorkaufsrecht kann der Ankaufberechtigte dann die Wohnung zu den Bedingun-gen des Ankaufsrechts erwerben. Auch die Kombination von Ankaufs- und Vor-kaufsrecht kommt vor mit der Konsequenz, dass der Berechtigte die für ihn günsti-geren Bedingungen wählen kann.

Anliegerbeiträge:
→ Erschließungskosten […]

Sie können das vollständige Wörterbuch hier kostenlos herunterladen (15 Seiten PDF, 173 kB).

 

Rechtsanwalt Klaus Eichhorn, Erfahrener Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Essen, ist Autor des Ratgebers „Kleines Wörterbuch zum Immobilienrecht“.