Spezialisierter Anwalt in Essen:

Erbrecht

Klaus Eichhorn ist als Zertifizierter Testamentsvollstrecker auf das Erbrecht spezialisiert.

Er verfügt über mehr als 30 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt in dieser rechtlichen Spezialmaterie.

Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit in der Beratung und gerichtlichen sowie außergerichtlichen Vertretung ist er Autor zahlreicher Fachaufsätze und gefragter Referent.

Erbrecht

Arbeitsschwerpunkte:

  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • Vollmachten, vorweggenommener Erbfolge und Patientenverfügung
  • Testamentsvollstreckung und Nachlassabwicklung
  • Durchsetzen von Erb- und Pflichtteilsansprüchen

FAQ zum Testament:

Es ist nicht erforderlich, ein Testament vom Notar erstellen und beurkunden zu lassen. Vielmehr kann ein Testament auch handschriftlich erstellt werden. Allerdings muss es vollständig und eigenhändig von dem Testierenden mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Weiter muss das Testament mit einer Überschrift sowie Ort und Datum versehen sein. Nicht ausreichend für ein formgültiges Testament ist beispielsweise ein computergeschriebenes Testament, das dann vom Verfasser nochmals unterschrieben wird.

Das Gesetz geht nicht davon aus, dass eine dieser beiden Testamentsformen mehr gilt. Vielmehr ist für die Erbfolge maßgeblich, welches Testament das aktuellere ist, sofern hiermit alle vorausgehenden Testamente ihre Wirkung verlieren. So kann beispielsweise mit einem handschriftlichen Testament ein vorhergegangenes notarielles Testament auch durch einen ausdrücklichen Widerruf aufgehoben und abgeändert werden. Allerdings können sich je nach Sachlage und im Einzelfall für eine der Testamentsformen Vor- oder Nachteile ergeben.

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner jeweils gegenseitig als Erben und gegebenenfalls gemeinsame Kinder oder nahestehende Personen dann als Schlusserben ein. Beim Berliner Testament gilt zudem die Formerleichterung, dass nur einer der beiden Testierenden das Testament handschriftlich verfassen muss und der andere es beispielsweise mit dem Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille.“ mit unterzeichnet.

Wer als Ehegatte bzw. eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament verfasst, kann dieses auch zu Lebzeiten beider Testamentsverfasser nur gemeinsam ändern. Ist einer der beiden Testierer verstorben und sind bereits nahestehende Personen, wie beispielsweise gemeinsame Kinder, als Schlusserben eingesetzt, so gilt die gesetzliche Vermutungsregel, dass diese Erbeinsetzung nicht mehr abänderbar ist. Wer dem Längerlebenden eine Abänderbarkeit einräumen möchte, sollte dies im Testament so ausdrücklich vorsehen bzw. klarstellen ob und unter welchen Umständen Einverständnis mit einer nachträglichen Änderung besteht.

Ein handschriftliches Testament kann nur von volljährigen Personen errichtet werden. Ab 16 Jahren kann man zudem ein Testament bei einem Notar errichten. Neben der genannten Altersgrenze erforderlich ist immer, dass die Person auch testierfähig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Testator nicht nur eine allgemeine Vorstellung von der Errichtung eines Testamentes hat sondern in der Lage ist, sich von der Tragweite der Anordnungen und ihrer Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handeln.

Zur Sicherheit kann das Testament einerseits beim Nachlassgericht oder aber auch beim  immer beim beurkundenden Notar hinterlegt werden. Zudem sollte eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister erfolgen. Sowohl handschriftliche als auch notarielle Testamente können dort registriert werden. Weitere Informationen hierzu ergeben sich unter: www.testamentsregister.de.

Regelmäßig ist die Kopie, für sich allein genommen, keine wirksame letztwillige Verfügung. Sie kann aber als Nachweis dafür dienen, dass ein Original einmal vorhanden war. Wenn weiter der Nachweis erbracht werden kann, dass das Original lediglich verschwunden ist, keinesfalls aber von dem Erblasser bewusst vernichtet wurde, weil er die niedergeschriebene Erbfolge so nicht mehr wünscht, kann auch eine Kopie als Nachweis für den Erben dienen.

Zunächst geht das Gesetz davon aus, dass jeder Mensch testierfähig ist. Wer das Gegenteil behauptet, muss dies auch beweisen. Hierzu müsste im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht vorgebracht werden, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war, und diese Behauptung im Zweifel  durch ein neurologisches Gutachten auch beweisen werden. Bei Errichtung eines öffentlichen Testamentes wird der Notar sich von der Testierfähigkeit überzeugen. Will der Testator ein eigenhändiges Testament errichten, kann er einen Zeugen, gegebenenfalls auch einen Arzt hinzuziehen.

Ein Erbvertrag muss zwingend bei einem Notar errichtet werden, wobei sich die Vertragsschließenden je nach Inhalt bindend zu einer bestimmten Erbeinsetzung verpflichten, die dann im Zweifelsfall auch nicht mehr abänderbar ist. Allerdings ergibt sich  aus dem  Erbvertrag ist nur ein Anrecht auf das als Erbe, was im späteren Erbfall auch noch vorhanden ist. Verbraucht der Erblasser sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten, beispielsweise für Pflege, geht auch der erbvertraglich eingesetzte Erbe leer aus.

Zunächst wichtig ist, dass ein Testament juristisch eindeutig formuliert ist. Wer ein handschriftliches Testament errichtet, sollte dringend den Rat eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts einholen, damit die Begrifflichkeiten eindeutig bleiben. Nicht jedem sind die Unterschiede zwischen Ersatzerbe, Nacherbe, Schlusserbe etc. geläufig. Wer sich für ein notarielles Testament entscheidet, sollte auch hier eine sorgfältige Auswahl treffen.

FAQ zur Testamentvollstreckung:

Nimmt der Testamentsvollstrecker die Ernennung an, übernimmt er die Aufgabe, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, den Nachlass zu verwalten, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und den Nachlass nach dem Willen des Erblassers auseinanderzusetzen. Den im Testament ausgedrückten „letzten Willen“ des Erblassers muss der Testamentsvollstrecker beachten, anderenfalls richtet er sich nach den im BGB festgelegten Teilungsregeln (§§ 2042-2057 a BGB, §§ 2203 f, BGB).

Wenn der Erblasser dem Testamentsvollstrecker auch die Dauervollstreckung übertragen hat, muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass für die im Testament ausdrücklich bestimmte Dauer  verwalten (§§ 2209 BGB).

Der Erblasser kann von Todes wegen, also durch ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, über seinen Nachlass verfügen und zugleich einen oder auch mehrere Testamentsvollstrecker benennen. Hat er die Testamentsvollstreckung  angeordnet, ohne zugleich einen Testamentsvollstrecker zu benennen, kann dieser von einer dazu bestimmten Person oder vom Amtsgericht bestimmt werden.

Annehmen oder ablehnen kann der Testamentsvollstrecker sein Amt erst nach dem Tod des Erblassers. Eine entsprechende Erklärung muss er gegenüber dem Nachlassgericht abgeben. Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines Erben eine Frist zur Erklärung über die Annahme setzen. Ist die gesetzte Frist ohne vorherige Annahme abgelaufen, gilt das Amt als abgelehnt.

Wenn und soweit zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich, hat der Testamentsvollstrecker das Recht, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Hat der  Erblasser den Testamentsvollstrecker von der obigen Beschränkung befreit (§§ 2206 f. BGB), darf dieser auch uneingeschränkt Verbindlichkeiten eingehen.

Auch die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann eingeschränkt werden,  denn für den Umfang der Testamentsvollstreckung ist der ausdrücklich erklärte Wille des Erblassers in seiner Verfügung von Todes wegen maßgeblich.

Hat der Testamentsvollstrecker die ihm vom Erblasser übertragenen Aufgaben erfüllt, endet regelmäßig die Testamentsvollstreckung. Unter Umständen kann dies auch erst nach 30 Jahren sein (§ 2210 BGB).

Zum Ende der Testamentsvollstreckung erhält der Erbe auf seinen Antrag vom Nachlassgericht einen unbeschränkten Erbschein, also ohne den Vermerk über die Testamentsvollstreckung.

Der Testamentsvollstrecker soll den Willen des Erblassers umsetzen und zugleich den Nachlass verwalten. Aus diesem Grund ist er nicht berechtigt, Nachlassgegenstände zu verschenken. Hiervon ausgenommen sind  Anstandsschenkungen aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer entsprechenden Rücksichtnahme, also übliche Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten (§ 2205 S. 3 BGB).

Zum Ende seiner Tätigkeit ist der Testamentsvollstrecker dem Erben nach den Vorschriften des Auftragsrechts zur Rechenschaft verpflichtet.

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Montag bis Donnerstag 9 bis 11  Uhr und 13 bis 17 Uhr
Freitag 9 bis 13 Uhr

Rechtsanwalt Klaus Eichhorn

In Bürogemeinschaft mit
RAe Nowack und Kollegen

Huyssenallee 15
45128 Essen

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